§ 56 Anzuwendende Vorschriften
Stand: 10.06.2019
Auf die Verschmelzung durch Neugründung sind die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts mit Ausnahme der §§ 51 bis 53, 54 Absatz 1 bis 3 sowie des § 55 entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 56 UmwG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Berlin, 05.07.2018 – 10 K 298.16Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.